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... auf die bundesrätliche Verordnung über die Durchführung eines zeitlich und örtlich beschränkten Versuches mit Tempo 50 vom 8. November 1978. Diese Verordnung wiederum basiert auf Art. 32 Abs. 2 des SVG, wonach der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen beschränkt. Demgegenüber hält Art. 90 Abs. 1 SVG fest, dass mit Haft oder Ausserst knapp hat sich die vorberatende Kommission des Ständerates zugunsten der Schwerverkehrssteuer- Vorlage ausgesprochen und sich damit für die zeitlich der GVK vorgezogene Behandlung in der Kleinen Kammer entschieden. Der knappe Ausgang der beiden Abstimmungen (vgl. Seite 2 dieser Ausgabe) lässt jedoch fiir die Behandlung im Plenum alles offen. In der Tat hat die starke Minderheit der Kommission gute Chancen, im «Stöckli» eine Kursänderung durchzusetzen. Allein schon der Umstand, dass sich Ständerat Andermatt (FDP, ZG) als Minderheitssprecher profilieren wird, zeugt von der Durchschlagskraft der für die Behandlung der Schwerverkehrssteuer im Rahmen der GVK eintretenden Opposition. Der Zuger Standesvertreter hat vor Jahren schon wirksame Massnahmen gegen den Transitschwerverkehr auf der Strasse nach Eröffnung des Gotthard-Strassentunnels gefordert. Wenn er sich heute für die integrale Realisierung der G VK einsetzt und gegen eine vorzeitige Durchsetzung der Schwer* verkehrssteuer auf die ...