Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... sollen. Missbräuchlich ist eine Amortisationstabelle, wenn die daraus hervorgehenden Nachzahlungen so hoch sind, dass sie nicht mehr zum Wertausgleich dienen, sondern dazu, einen Leasingnehmer an den Vertrag zu ketten, weil für ihn eine vorzeitige Auflösungsonst ruinös wäre. Ein Bundesgerichtsurteil vom 18. Dezember 2008 (4A_404/2008) hat in genau so einem Fall einem Leasingnehmer, der ans Bundesgericht appellierte, Recht gegeben. Der Beschwerdeführer hat einen Lexus SC 430 für eine Vertragsdauer von 48 Monaten geleast. Der Leasingzins belief sich auf Fr. 1423.70/Monat. Nach einem Jahr gab der Leasingnehmer den Wagen zurück und wurde mit einer Nachzahlung von 35388.55 konfrontiert (Entwertung gemäss Amortisationstabelle im Vertrag von Fr. 52 472.95! abzüglich 12 Leasingraten zu Fr. 1423.70). Die Bundesrichter taxierten den Betrag als vertretbar, weil eine Entwertung des Fahrzeuges von 43 % (Fr. 44 242.-) nach 12 Monaten den Gegebenheiten auf dem Occasionenmarkt entspreche. Rechne man noch die Kapitalkosten hinzu, blieben bis zum Betrag von Fr. 52472.95 rund 3200 Franken für die allgemeinen Verwaltungskosten der Leasinggeberin. UNGÜLTIGER VERTRAG Hingegen taxierten die Bundesrichter den Leasingvertrag als nichtig, weil die Amortisationstabelle nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Gemäss der strittigen Tabelle nehmen die ...