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... 2. 39 schreibt für Omnibusse und Kraftdroschken zusätz lich vor, daß sämtliche Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen müssen, daß das Sicherheitsglas als solches gekennzeichnet sein muß, und daß die Windschutzscheiben auch bei Bruch genügend Sicht haben müssen, um das Fahrzeug sicher über die Brcmsstrccke zu führen. § 47 BOKraft bestimmt, daß die Nottür in der Rückwand von Omnibussen durch ein Fenster aus Sicherheitsglas erseht werden kann. Während des Krieges wurden infolge der Mangellage an Sicherheitsglas durch deu Erlaß K 21. 14003 vom 30. 9. 44 (R. Vk. BI. B. S. 143) betreffend St. V. Z. O. und BOKraft Erleichterungen in der Hinsidit zugelassen, daß an Stelle von Sicherheitsglas gewöhnliches Glas verwendet werden durfte. Von dieser Lockerung wurde bis in die jüngste Zeit zum Nachteil der allgemeinen Verkehrssicherheit, und zwar sowohl der Kraftfahrer als auch der übrigen Verkehrsteilnehmer und Straßenpassanten reichlich Gebrauch gemacht, so daß nach Feststellungen der zahlreichen örtlichen technischen Uberprüfungssteilen heute ungezählte Kfz. mit gewöhnlichem Glas versehen sind. Da gegenwärtig wieder in ausreichendem Maße Sicherheitsglas von den verschiedenen Firmen in Westdeutschland hergestellt wird, hat sich die Verwaltung für Verkehr im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit veranlaßt gesehen, durch den oben zi tierten Erlaß vom 5. 7. 1949 die ...