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... höchst gespannt. Die neue Verordnung umfasst 105 Artikel, ' welche alle einschlägigen Bestimmungen über Verkehr mit Motorfahrzeugen. Fuhrwerken, Reitern, Fussgängern, Vieh und Viehherden berücksichtigen und die Funktionen und Kontrollführung des Strassenverkehrsamtes näher umschreiben. Mit Schreiben vom 24. März teilte uns die kantonale Polizeidirektion folgendes mit: Der oben wiedergegebene, Brief des bemi; sehen Polizeidirektors ist für dessen Auffassung kennzeichnend. Es geht daraus hervor, dass die bernische Polizei gewillt ist, im Rahmen des Gegebenen ein Gesetz in Kraft zu bringen, das jedenfalls im Gesamten genommen dem bernischen Verkehrswesen ausserordentlich dienlich sein wird. Die Verordnung selber gliedert sich in drei Hauptabschnitte, die sich über die Zulassung zum Verkehr, über die Fahrzeuge und über die Führer näher aussprechen. Was die Zulassung zum Verkehr anbelangt, ist folgendes zusammenfassend zu sagen : Nach Art. 1 sollen zum Verkehr auf. der Strasse nur solche Fahrzeuge zugelassen werden, die sie bei vorschriftsgemässer Ausrüstung, Bespannung und Ladung nicht übermässig beanspruchen oder gar beschädigen. Das Gewicht von Fuhrwerk und Ladung soll im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Motors oder des Gespanns stehen. Motor-1 regelung nur dann möglich ist, wenn p.lle Straisenbonützer nach denselben Prinzipien ...