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... die Steuerpflicht für ein Kraftfahrzeug fortbesteht. Die angezogene Gesetzesstelle lautet: „Solange ein Kraftfahrzeug..... bei der Zulassungsbehörde n i q h t abgemeldet (oder einProb efahrtkennzeichen der Zulassung s b e Ii ü r d c nicht z u - r ü ckgeliefert) ist, gelten d i e Voraussetzungen derSteuerpflicht als g e g e b e n."4 Da es sich hier um »'ine unwiderlegbare Rechtsvermutung (eine sog. praesumtio juris et de jure) handelt, kann es den Steuerpflichtigen naturgemäß gar nichts nützen, wenn er den Beweis dafür antritt, daß er von einem bestimmten Tage an das Fahrzeug nicht mehr benutzt habe. Selbst wenn also sein Kraftfahrzeug nachweislich an einem bestimmten Tage völlig zerstört worden ist und eine Benutzung von da an gar nicht im Bereiche der Möglichkeit gelegen hat, kann der Steuerpflichtige damit nicht gehört werden. Will er das Ende der Steuerpflicht herbeiführen, so muß er die vom Gesetz geforderte Voraussetzung erfüllen, d. h. nungsgemäße Abmeldung Fahrzeugs bei der h ö r d e bewirken. Darüber nun, in welcher Weise die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs vorzunehmen ist, gibt die Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 16. 3. 1928 <§ 6 daselbst) Aufschluß. Nach dieser Verordnung hat der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, wenn es zum Verkehr auf öffentlichen Wegen nicht mehr verwendet (also außer ...