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... gleichen Verkehrsverhältnissen bei Wagenführern, die ersteren mit Bezug auf Führerfähigkeiten überlegen sind. Und das ist doch nicht der Zweck der Kontrolle! Es hat somit keinen grossen Sinn, den Tachygraphen die Bedingung aufzuerlegen, es müssten dieselben auch Tageszeit und Datum auf dem Papierstreifen notieren. B. Fälschung. Es ist richtig, dass bei vielen der von der Kommission untersuchten Apparate Fälschungen in Bezug auf Zeit-, Ortund Geschwindigkeitsangaben möglich sind und dass unehrliche Wagenführer solche gefälschte Angaben zur Verwischung von Tatsachen benützen können. Es ist aber sehr zu bezweifeln, ob solche Fälschungen vorkommen würden, wenn die Kontrolle am richtigen Ort und zur richtigen Zeit einsetzt, resp. dann, wenn sie wirklich Grund hat einzusetzen. Nach einiger Ueberlegung muss sich jeder vernünftig Denkende sagen, dass jeder Fälschungsversuch nicht nur nutzlos, sondern geradezu verhängnisvoll werden kann; denn passiert z. B. einem Wagenführer ein Unfall, so wird bei einer sofortigen sachgemässen Feststellung der Tatsachen auch unbedingt die Fälschung an den Tag kommen, wodurch sich mit Recht der Automobilführer zum vornherein einer strafbaren Handlung schuldig machen würde. Es hätte somit absolut keinen Zweck und läge nichts weniger als im Interesse des Wagenführers, an den Tachygraphen Fälschungen vorzunehmen. Es muss übrigens hier ...