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... der Bundesgerichtshof den Standpunkt vertreten, daß ein Grundsatz, wonach der Bremsweg nicht größer als die Sichtweite sein dürfe, in dieser Allgemeinheit nicht bestehe. Vielmehr ergehe sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 StVO (insbesondere daraus, daß der Fahrer nö tigenfalls anzuhalten habe), daß die Geschwin digkeit nur dann auf das durch die Sichtweite bedingte Maß herabgesetzt werden müsse, wenn damit zu rechnen ist, daß die im ein zelnen Falle gegebenen Umstände den Fahrer vor die Möglichkeit stellen können, sein Fahr zeug rechtzeitig anhalten zu müssen, um seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen. Falls Bremsweg und Sichtweite nicht im Einklang miteinander ständen, bedürfe es daher einer Prüfung, ob der Kraftfahrer mit dem Auftauchen eines unbeleuchteten Hindernisses auf der Fahr bahn hätte rechnen müssen. Dabei sei davon aus zugehen, daß die Anwesenheit von Fußgängern oder langsam fahrenden Radfahrern mitten in der Fahrbahn nicht in Rechnung gestellt zu werden brauche, da gemäß § 8 Abs. 2 und § 37 Abs. 5 StVO langsam fahrende Fahrzeuge und Fußgänger stets die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzen müßten. Verhalten bei «pielenden Kindern Welches Ausmaß an Vorsicht bei spielenden Kindern aufzuwenden ist, stellt ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Fe bruar 1951 (Rev. Reg. Nr. III 10/51) fest. Da nach muß ...