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... Fahrzeug mit etwa 6800 kg bedeutet diese Regelung gegenüber der bisherigen Belastung eine Ersparnis von DM 660.— jährlich, ein Betrag also, der immerhin ins Gewicht fällt. Darüber hinaus aber ist es, wie bereits augedeutet, allenthalben bei der bisherigen Regelung geblieben. Insbesondere haben auch die einschnei denden Änderungen, die das Kraftfahrzeugsteuerredit bekanntlich durch die Konlrollratgesetje Nr. 14 und 51 erfuhr, keine Abschwächung erhal len, obwohl man hiermit bestimmt rechnete. Bei den gegebenen Produk tionsund Einfuhrmöglichkeiten besteht aber zur Zeit eben doch kein besonderes Interesse an einer Belebung des Kraftverkehrs durch steuer liche Maßnahmen. Da andererseits die jetjige Steuerreform nur als eine vorläufige anzusehen ist, kann auch der Kraftfahrzeugbesit^er in abseh barer Zeit vielleicht doch damit rechnen, steuerlich zu „besserem Recht“ zu kommen. Dr. Rud. Arnold Persönliche Haftpflicht trotj ordnungsgemäßer Versicherung Im § 7 der Dritten Durchführungsverordnung (Versicherungsverordnung) zu Geselj 63 ist bestimmt, daß auf Ansprüche aus Versicherungsfällen und Schadensereignissen, die vor dem 2 1. Juni 1948 eingetreten sind, und für die Zahlungen geleistet werden müssen, die Bestimmungen über bestehende Forderungen anzuwenden sind. Für die Haft pflichtversicherung des Kraftfahrers bedeutet diese Regelung, daß er 10 v. H. des ...