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... E. Kappe oder dessen Stellvertreter. Proteste ohne Zahlung des Protestgeldes oder ohne ausführliche Begründung bleiben unberücksichtigt. Wird dem Proteste stattgegeben, so erhält der Protestierende das Geld zurück, im anderen Falle verfällt es der Gaukasse. Ueber event. Proteste entscheidet das Preisgericht, bestehend aus dem Gau-Sportleiter Kappe, Gau-Schriftführer Koch und Gau-Schatzmeister Ollndorf bezw. deren Stellvertretern. Eine event. Berufung gegen die Entscheidung des Preisgerichtes muß gemäß § 18 der A. D. A. C.-Satzungen bis zum Sonnabend, den 28. September 1912, abends 6 Uhr, im Besitz der Zentral-Sportkommission, München, St. Annaplatz 7, sein. Proteste, die sich gegen den Veranstalter richten, d. h. 1. gegen Berechnung der Ergebnisse, 2. gegen Zuerteilung von Preisen, 3. gegen Preisverlustigkeitserklärung, Disqualifikation usw. sind gleichfalls an die Zentral-Sportkommission zu richten unter den gleichen Formvorschriften wie bei der Berufung. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist in jedem Falle ausgeschlossen. § 9. Schlußbestimmungen: Der Veranstalter behält sich ausdrücklich das Recht vor, Meldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, desgleichen die Veranstaltung ganz oder in einzelnen Klassen zu verschieben oder abzusagen. Den Anordnungen des Veranstalters ist in jedem Falle Folge zu leisten, der Veranstalter lehnt ...