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... Nehmen die Schatzungsexperten ein reparaturbedürftiges Motorfahrzeug an, so ist die Reparatur auf Kosten des Fahrzeughalters auszuführen. Während der Dauer solcher Arbeiten wird kein Mietgeld ausgerichtet. Solche Reoaraturkosten, sowie die Anschaffung fehlender unentbehrlicher Ausrüstungsgegenstände werden am Mietgeld in Abzug gebracht. Art. 20. Die Abschätzung soll, wenn immer möglich, von den Schatzungsexperten vorgenommen werden, die das Fahrzeug eingeschätzt haben. Die Fahrzeughalter werden von der Abschätzung schriftlich oder durch öffentlichen Aufruf in Kenntnis gesetzt. Erscheinen weder sie selbst, noch von ihnen bezeichnete Bevollmächtigte, so wird die Abschätzung gleichwohl vorgenommen. Der Motorfahrer, der das Fahrzeug führte, soll der Abschätzung beiwohnen. Art. 21. Schäden, die bei der Abschätzung nicht festgestellt wurden, die sich aber innert dreimal 24 Stunden nachher zeigen, können vom Halter beim Armeestab angemeldet werden. Dieser ordnet eine Nachprüfung an. Die Kosten der Nachprüfung gehen zu Lasten des Fahrzeughalters, wenn es sich herausstellt, dass der Schaden nicht vom Militärdienst herrührt, Art. 22. Ist bei der Einoder Abschätzung eine Einigung der Experten unter sich oder mit dem Fahrzeughalter nicht möglich, so entscheidet der Obmann der Schatzungskommission. Bei der Einschätzung ist sein Entscheid endgültig. Gegen den ...