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... und zwei Fussrastern für die zweite Person versehen sein. Art. 56, Abs. 1, der genannten Verordnung verbietet u. a. das Mitführen einer zweiten Person auf einem nicht dazu eingerichteten und geprüften Motorrad. In seinem Kreisschreiben vom 19. November 1935 zur Auslegung der obenerwähnten Artikel hat sich unser Departement wie folgt geäussert: «Daraus (d. h. aus den erwähnten Artikeln) muss geschlossen werden, dass auf einem Motorrad ohne Seitenwagen überhaupt nicht mehr Personen als der Führer und ein Mitfahrer Platz nehmen dürfen. Es ist daher unzulässig, dass auf dem Soziussitz eines Motorrades entweder zwei Kinder oder gar eine erwachsene Person und ein Kind befördert werden.» Diese Auffassung unseres Departements ist vom Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts u. a. in seinem Urteil vom 18. Juli 1938 (BGE 64 I 218) bestätigt worden. Daraus geht hervor, dass das Mitführen von mehr als einer Person auf einem Motorrad ohne Seitenwagen sowie eines Kindes auf dem Benzintank untersagt und strafbar ist. Zudem halten wir das Mitführen eines Kindes auf dem Benzintank — entgegen der vom Verfasser des Artikels vertretenen Auffassung — für gefährlich. Einmal ist der Fahrer kaum in der Lage, das Kind mit den Knien vor dem Herunterfallen genügend zu beschützen; ferner kann er seine Aufmerksamkeit nicht zugleich dem heute intensiven Verkehr auf der Strasse und ...