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... ist dabei, dass der Täter einen Schaden billigt. Es genügt, dass erihn in Kauf nimmt. Unerheblich war schliesslich auch das Argument von X, er habe den Tod seines Beifahrers nicht in Kauf genommen, sonst hätte er seinen eigenen Tod ja auch in Kauf nehmen müssen. Mit dieser Argumentation wäre eine Verurteilung wegen Eventualvorsatz nicht möglich. X hatte das Ziel, seine fahrerische Überlegenheit zu demonstrieren, höher bewertet als die eigene Sicherheit und die seines Beifahrers und damit gezeigt, dass ihm der drohende Unfall mit seinen Folgen egal war. raoul studer Wer sein Leasingfahrzeug nicht pflegt, muss draufzahlen Am Ende aller Raten CHRISTOPH SCHMUTZ Es lohnt sich, Leasingverträge gut durchzulesen. Besonders den Punkt «Rückgabe des Fahrzeugs». Der letzte Tag der Leasingdauer kommt bestimmt. Die Meinung ist weit verbreitet, dass man dann den Wagen bei der Garage hinstellt, wo manihn auch her hatte, die Schlüssel abgibt, und damit hat sichs. Weit gefehlt. Das Leasingfahrzeug wird bei der Rückgabe ziemlich genau unter die Lupe genommen, und alles, was über die normale Abnutzung hinausgeht, dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt. Da kann sich das Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber zu trüben beginnen. Denn was ist punkto Abnützung normal, was nicht? Diese Frage ist vor allem nach Vierjahres-Leasings mit Laufleistungen gegen ...