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... wir mal, beinamputiert worden. Im regelmäßigen Verlauf der Dinge spie.te sich die Sache dann so ab, daß der Kraft fahrer die Abwehr der von den Hinterbliebenen des Getöteten oder der seitens dos Verlebten erhobenen Schadensersatzansprüche ohne weiteres seiner Versicherungs gesellschaft überließ und diese nun entweder sich mit dem Geschädigten außer gerichtlich einigte oder mit diesem einen Prozeß führte, der dann nach Jahr und Tag mit einem Urteil oder mit einem gerichtlichen Vergleich endete. In unzähligen dieser Urteile oder außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleichen wurde dann eine Rentenzahlung ausgesprochen, von der der Kraftfahrer meist gar nicht mal etwas er fuhr, da eben seine Versicherung in seinem Namen — dazu war sie nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet — eine solche Belastung aufgenommen und — jeden falls bis zur Währungsreform — auch bezahlt hatte. Das aber wurde nun durch die Währungsreform mit einem Schlage anders. Nun mußte der Kraftfahrer, der sich gegen alle Haftpflichtschäden gesichert glaubte und es bis dahin ja tatsächlich auch war, plöfylich neun Zehntel dieser Beträge aus der eigenen Tasche bezahlen, ja, in unzähligen Fällen erfuhr er über haupt erst jetjt von diesen Belastungen! Und mit den im Zeitpunkt der Währungs reform anhängigen Prozessen, 4te natürlich samt und sonders Unfälle betrafen, die vor dem 20. 6. ...