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... Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.« Nach diesem Paragraphen darf man zum Beispiel auf ein geparktes Auto auffahren, wenn die Bremsen des eigenen Wagens versagen. Die Sachbeschä- digung ist durch »übergesetzlichen Notstand« gerechtfertigt, weil die Gesundheit ein wesentlich wichtigeres Rechtsgut ist als die Sache Auto. Genauso darf man eine Verkehrsvorschrift übertreten, um Menschenleben zu retten. Wird aber bei so einer Notfallfahrt jemand verletzt, beginnt der Staatsanwalt zu ermitteln. Denn, so das Oberlandesgericht Karlsruhe am 15. 11. 1973 (VRS 46,275), »ein verkehrswidriges Verhalten kann nicht durch übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt sein, wenn es nach Lage des Falles zu einer konkreten Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer führt.« Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung Das war der Anlaß für dieses Urteil: Eine junge Frau hatte sich mit ...