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... der Strassen für den Allgemeingebrauch ist eine allgemeine Staatsaufgabe. Der Staat, als Inhaber der Strasssnhoheit, hat «die Pflicht, die durch den öffentlichen Verkehr geforderten Wege herzustellen und sie bestimmungsgemäss zu unterhalten. Die öffentliche Verwaltung hat wohl die Befugnis, die Benutzung der Strassen durch Poiize:- vorschriften zu regeln, allein sie darf nicht ciie Kosten ihres Unterhaltes und ihrer Erstellung in einer Art Auflageverfahren den Benutzern oder einer besondern Kategorie derselben, als Gebühr auferlegen. D.e Strasse muss ihrer Bestimmung zum Geineingebrauch gernäss für jede Art der normalen Benutzung unentgeltlich zur Verfügung stehen. So wenig der Staat die Kosten der Marktpolizei auf die Händler, diejenigen der Forstpolizei auf die Waldbesit- ?er usw. abwälzen kann, ebensowenig darf er die Aufwendungen eines Zweiges der allgemeinen Staatsverwaltung als Gebühr auf die Interessenten abladen. Dieser Strassenunterhalt ist aus dem allgemeinen Staatsbudget zu decken, das in erster Linie durch die Steuern alimentiert wird. Auf diesem Wege können allerdings die Besitzer von Motorfahrzeugen zu einer speziellen Leistung an diese vermehrte Aufwendung des Staates herangezogen werden. Diese auf dem blossen Verordnungsweg eingeführten Gebühren haben ausgesprochenen Steuercharakter. Zur Einführung einer solchen Automobilsteuer ...