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... ersucht, die Automobilisten hierüber noch näher zu informieren, was in den nachfolgenden Ausführungen eescliieht. Die Red. Art. 36 des Automobilgesetzes (M F Q) schreibt vor, dass, wenn ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad an einem Unfall beteiligt ist, der Führer sofort anhalten muss. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Tierbespannung, sofern an dem Unfall ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist. Ist bei dem Unfall jemand verletzt worden, hat der Führer, abgesehen von Beistandsund Hilfeleistung, der nächsten Polizeistelle Meldung zu machen. Ausserdem hat er seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort anzugeben. Bei Personenschaden, auch wenn dieser nur gering, ist also die Meldepflicht bei der nächsten Polizeistelle obligatorisch. Die Bestimmungen dieses Artikels verfolgen den Zweck, dem bei einem Motorfahrzeugoder Fahrradunfall Geschädigten den nötigen Beistand zu sichern, die Identität des Führers, dessen Fahrzeug den Unfall verursacht hat, festzustellen und die erforderlichen polizeilichen Erhebungen zu veranlassen. Schon die blosse Möglichkeit, dass ein Fahrzeug an einem Unfall beteiligt ist, begründet die Pflicht anzuhalten und sich zu vergewissern, ob Schaden entstanden ist und gegebenenfalls Beistand und Hilfe anzubieten. Das Gesetz schreibt somit unter allen Umständen eine Anhaltepflicht vor. Nicht ganz so weitgehend ist es bezüglich der ...