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... Vortritt lässt.-Oatier-.'die. Varkchriftiä dassiderjenigei welcher ohne»«Sicht. sich in den Verkehr wagt, keinen Vortritt hat, feinen Sicherheitshalt einschalten oder sich einer Hilfsperson bedienen muss. Die Rolle dieser Hilfsperson übernimmt in der Fahrschule der Begleiter. Er kann allerdings nicht immer die volle Verantwortung für die Handlungen seines Fahrschülers übernehmen. An den gewerbsmässigen Fahrlehrer werden zwar höhere Ansprüche gestellt als an andere Begleitpersonen. Diese sind aber, Vielleicht nicht in den Städten, wohl aber auf den Ueberlandfahrten (vor allem an Sonntagen) recht zahlreich. Begleitpersonen mit einjähriger Fahrpraxis Diesen Begleitern sei hier wieder einmal in Erinnerung gerufen, dass sie nach Gesetz bestimmten Voraussetzungen genügen müssen. In Art. 15 des Strassenverkehrsgesetzes wird vorgeschrieben, dass der Begleiter seit mindestens einem Jahr den entsprechenden Führerausweis besitzen muss. Dass diese Minimalvorschrift bei wei- ,tem untertrieben ist, dürfte heute klar geworden sein. Man stelle sich einen Sonntagsfahrer mit einjähriger Fahrpraxis vor, der einen Schüler durch den Osteroder Pfingstverkehr führt, ihn auf Passstrassen oder auf Fahrten zum Wintersport begleitet! Er müsste schon über ein aussergewöhnliches pädagogisches Geschick verfügen oder einen durch den beruflichen Fahrlehrer bestens ...