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... Ziffer 1 mit nicht elastischer Bereifung zugelassenen Lastkraftfahrzeugen: a) sofern das Gesamtgewicht 5,5 To. übersteigt, außerhalb geschlossener Ortsteile 15 Kilometer, innerhalb geschlossener Ortsteile 12 Kilometer in der Stunde. b) sofern das Gesamtgewicht 5,5 To. übersteigt, außerhalb geschlossener Ortsteile 12 Kilometer, innerhalb geschlosener Ortsteile 8 Kilometer in der Stunde. Die Fahrgeschwindigkeit kann, wenn die Verhältnisse es erfordern, von der höheren Verwaltungsbehörde auf ein geringeres Maß festgesetzt werden. 3. Die Erlaubnis zur Verwendung einer nicht elastischen Bereifung ist von der höheren Verwaltungsbehörde nur auf jederzeitigen Widerruf zu erteilen. Sie gilt nur für den Bezirk dieser Behörde, sofern nicht im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden benachbarten Behörden ein weiterer Verkehrsbezirk festgesetzt wird. 4. Bei der Erteilung einer Erlaubnis hat die höhere Verwaltungsbehörde Bestimmungen über die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, den Verkehrsbereich und die Verkehrswege zu treffen; die Bestimmungen sind in die Zulassungsbescheinigung einzutragen. 5. Die Vorschriften unter 1 bis 4 finden auf Anhängewagen hinsichtlich der Befreiung von der Vorschrift im § 25, Abs. 1, Nr. 2 der Verordnung vom ^ e^ruaL_ mjt der Maßgabe 21. Juni 1913 entsprechende Anwendung, daß von einem Lastkraftfahrzeuge nur ein mit ...