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... wäre. Herr Weisflog fand auch hier mit seinem Antrag, den Halter auf jeden Fall vom Schadenersatz zu befreien, wenn sein Wagen ohne sein Verschulden von einem Unbefugten gebraucht wird, keine Gnade. Mehr Glück halte Herr de Rabours, dessen Ergänzungsanträge zu Art. 40 merkwürdigerweise auf kernen Widerstand stiessen. Sie lauten: Art. 40, Abs. 4: Der Halter ist nicht verpflichtet, sich gegen die Folgen seiner Haftpflicht gegenüber Blutsverwandten in aufund absteigender Linie zu versichern. Art. 46, Abs. 2: Der Bundesrat kann den ausländischen Halter eines vom Ausland kommenden Automobils von seiner Haftpflicht gegenüber den unentgeltlich aus dem Ausland geführten Personen entlasten. Das ist aber auch der einzige Aktivposten, den die Freunde des Automobils im Rate zu ihren Gunsten buchen durften. Unsere Trauben sind noch nicht reif! Das haben uns die Verhandlungen wieder sehr eindrücklich gelehrt. Grelle Lichter warfen in dieser Beziehung besonders die Wiedererwägungsanträge. Da ward es denn augenscheinlich, dass sich da und dort das Blättchen zu Ungunsten des Autos gewendet hat. Das Ist beispielsweise bei Herrn Kurer der Fall, der, seine früheren Ansichten auf den Kopf stellend, das absolute Verbot des offenen Auspuffs in Art. 19 verlangte. Dabei leistete ihm Uhhnann kräftigen Zuzug, obgleich gerade er es gewesen war, auf dessen Betreiben der Rat die ...