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... spätestens am 18. Oktober d. J., 20 % ,, „ „ „ „ 24. November d. J., 25 1/2 „ „ "„ ,, ,, 9, Januar n. J., 25 % „ „ „ „ „ 6. Februar n. J. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen: die Zeichner von M. 300: M. 100 am 24. November, M. 100 am 9. Januar, M. 100 am 6. Februar; „ M. 200: M. 100 am 24. November, M. 100 am 6. Februar; „ M. 100: M. 100 am 6. Februar. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichs werden — unter Abzug von 5 % Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen. 6. Stückzinsen. Da der Zinsenlauf der Reichsanleihe erst am 1. April 1917, derjenige der Schatzanweisungen am 1. Januar 1917 beginnt, werden vom Zahlungstage, frühestens vom 30. September 1916 ab, a) auf sämtliche Zahlungen für Reichsanleihe 5 1/2 Stückzinsen bis zum 31, März 1917 zu Gunsten des Zeichners verrechnet, b) auf ...