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... den Eisenbahnverwaltungen und den Automobilinteressenten für die Verkehrsteilung und Zusammenarbeit der Verkehrsmittel, abgeschlossen am 27. Mai 1933 und seither von den zuständigen Instanzen ratifiziert, ist bereits in Nr. 46 der «Automobil-Revue» vom 30. Mai 1933 publiziert worden. Diese Uebereinkunft ist nicht identisch mit dem «Allgemeinen Verständigungsabkommen», von dem in Art. 14, Ziff. 4 des Gesetzesentwurfes die Rede ist. Dagegen werden wichtige Bestandteile dieser Uebereinkunft nach Annahme des Gesetzes in das neu abzuschliessende und vom Bundesrat zu genehmigende « Verständigungsabkommen » aufzunehmen sein. Verschiedene Bestimmungen der Uebereinkunft werden nach Annahme des Gesetzes hinfällig werden. Hervorzuheben ist die Feststellung in Art. 7 der Uebereinkunft über den voraussichtlichen Umfang der Automobilleistungen in der konzessionsfreien Nahzone. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen und Berechnungen werden bei einem Verkehr, wie er im Jahre 1932 vorhanden war, für die von den Konzessionären N zu besorgenden Automobilleistungen ungefähr 500 Motorfahrzeuge und jährlich etwa 12,000,000 Wagenkilometer notwendig sein. Mit Einschluss der Transporte von Wagenladungsgütern wird eher ein höherer Bestand an Motorfahrzeugen erforderlich sein. Qemäss Ziffer 2 von Artikel 7 werden die Bundesbahnen dafür sorgen, dass der Astodienst ...