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... nach § 3 Abs. 3 StVO die Kreuzung freizumachen hat und hier die besondere Ampelregelung nicht kannte, rechnete damit — und konnte unter normalen Umständen damit rechnen —, daß auch die gegenüberliegenden Ampeln „Rot" zeigen werden, bevor der Motorradfahrer sie erreicht haben wird. Der Pkw-Fahrer achtete deshalb auf den baldigen Beginn des Seitenverkehrs, nicht aber auf den herannahenden Motorradfahrer, und bog, unter Anzeigen der Richtungsänderung, in weitem Bogen nach links ab (§§ 8, 11 StVO). Da der Motorradfahrer wiederum darauf vertraute, der nach § 13 Abs. 4 StVO wartepflichtige Pkw-Fahrer werde vor ihm nicht seine Fahrbahn kreuzen — seine Ampel zeigte noch „Grün" —, kam es auf der Kreuzung zu einem Zusammenstoß. Es soll hier nicht untersucht werden, ob und inwieweit den einen oder anderen Fahrer oder beiden ein Verschulden an dem Unfall trifft, sondern nur eine weitere Gefahrenquelle aufgezeigt werden. Da aber der Wartepflichtige gegenüber dem Vorfahrtsberechtigten nach der Rechtsprechung der Vorsichtigere sein muß, sollte er, um sich nicht schuldig oder mitschuldig zu machen, in Anbetracht der Möglichkeit der hier gezeigten Ampeleinstellung erst dann links einbiegen, wenn er aus dem Verhalten des auch noch entfernt entgegenkommenden Fahrers sicher entnehmen kann, daß dieser vor der Ampel halten wird. Dr. Bu. ...