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... seinem Grundgeräusch noch Nebengeräusche sich bemerkbar machen." * Ferner sagt das Landgericht III in Berlin in seinem Urteile vom 5. Januar 1914 (vgl. „Polizei" 1914, Nr. 23, S. 541): „Das Charakteristische eines Tones, ein durch periodische regelmäßige Schwingungen der Luft erzeugter Schall mit einer bestimmten Tonhohe, kommt bei dieser Huppe nicht zur Geltung. Man kann daher von dieser Klaxon-Huppe nicht sagen, daß sie tieftönend sei .... Eine Huppe darf auch jedenfalls nicht durch ihren Schall das Publikum belästigen. Ein solches Geräusch, das in hohem Maße geeignet ist, das Publikum zu belästigen und Pferde scheu zu machen, entwickelt aber die Klaxon- Huppe." 2, Bedingt verneint hat das Bayer. Oberste Landesgericht die Zulässigkeit der Klaxon-Huppe in einem Urteil vom 31. Mai 1913, abgedruckt im Ministerial-Amtsblatt des Innern 1913, Seite 661, „weil es darauf ankomme, daß der Ton im unteren bzw. oberen Drittel, nicht aber in der Mitte der Tonskala liege und weil außerdem von Bedeutung sei, daß jede vermeidbare Belästigung von Personen durch schnarrende Nebengeräusche vermieden werde." (Siehe auch Oberländer „Aus dem Automobilrecht", S. 408.) 3. Die Zahl der Urteile, welche die Zulässigkeit der Klaxon- Huppe bejahen, ist erfreulicherweise in stetigem Zunehmen begriffen. So stellte das Landgericht Stuttgart, 1. ...