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... das Bergwärtsausweichen der Alpenpostautomobile in der Presse angefochten. Wir glauben aber, dass weniger hierdurch die Entgegnung der Oberpostdirektion veranlasst wurde als durch den Umstand, dass in der Expertenkommission für das eidgenössische Automobilgesetz der Standpunkt der Post im allgemeinen abgelehnt wurde. Zum vorneherein muss es befremden, dass auf unseren schweizerischen Alpenstrassen auf einmal an bestimmten Stellen die Regel des Linksfahrens gilt. Es müssen schon schwerwiegende Gründe sein, wenn die Alpenpost die Durchbrechung der allgemeinen Fahrordnung und damit für sich ein Vorrecht beansprucht. Prüfen wir. die angeführten Gründe, um zu sehen, ob diese Sonderstellung berechtigt oder notwendig ist. Um es gleich zu sagen, so scheint ein einziger Passus, aber auch nur dieser, im Artikel der Oberpostdirektion die Notwendigkeit zu beweisen. Es wird gesagt: «Die Postverwaltung hatte zuerst im Jahre 1920 zu prüfen, welche Vorschriften für die Alpenpostautomobile zu erlassen seien, um die Betriebssicherheit und -regelmässigkeit zu gewährleisten, die hierzulande von einer öffentlichen Transportanstal l verlangt werden. In jene Zeit fiel ein Automobilungliick auf einer Bergstrasso bei Spezia in Italien, wobei die Trockenmauer der Strasse unter der Last eine? vollbesetzten Omnibuscamions zusammenbrach und de.' Wagen in den Abgrund ...