Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... auf den öffentlichen Verkehr(ÖV) im Falle einer Annahme des Volksbegehrens. ABSTIMMUNG ÜBER DIE TEMPO-30-INITIATIVE Der Traum vom flüssigen Verkehr Zwar soll nach Meinung der Initianten die generelle Höchstgeschwindigkeit innerorts 30 km/h betragen, doch kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen Abweichungen davon verfü- gen. Das tönt so, als wäre die Heraufsetzung eine recht einfache Angelegenheit. Doch die Wirklichkeit sieht etwas anders aus. Nach Art. 108 Abs. 3 der Signalisationsverordnung kann die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch derVerkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann. Und Abs. 4 fordert vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten die Erstellung einesGutachtens. Damit ist auch klar, dass die Einführung von höheren Tempos als Tempo 30 recht viel Zeit beanspruchen und nicht mit einem Federstrich bewerkstelligtwerden kann. Denn obwohl die zuständigen kantonalen Behörden die Höchstgeschwindigkeitauf bestimmten Strassenstrecken hinaboder hinaufsetzen können, entscheidet gemäss Art. 32Abs. 4 SVG (Strassenverkehrsgesetz) über letztinstanzliche kantonale Entscheide (noch) derBundesrat. Ein Beschwerdeverfahren kann somit eine Hinaufsetzung der Höchstgeschwindigkeit hinauszögern. Kommt ...