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... Die Botschaft bezeichnet selber das weitere Argument . des Bündesgerichtes als veraltet, dass « der Automobilverkehr noch relativ neu und für grosse'Kategorien von Menschen noch etwas durchaus Ungewohntes ist». Noch immer aber schliesst nachdem Wortlaut der Botschaft « das Automobilfahren infolge der Fahrgeschwindigkeit, infoge der grossen;. Masse und Belastungsfähigkeit, dieses Fahrzeuges, sowie infolge der überaus feinen technischen Vorrichtungen und der dem Fährzeug innewohnenden motorischen Kraft eine starke Gefährdung des Strassenverkehrs in sich»., Also immer wieder die Auffassung:, hie Automobil, hie Strassenverkehr — das zweite muss gegen das erste geschützt werden. Man mag entgegnen, es sei kleinlich, am Ausdruck zu kleben. Wir müssen es in diesem Falle, da sich dadurch die ganze Anschauungsweise verrät. Schliesslich auch könnte man gerade «die überaus feinen technischen Vorrichtungen» als einen -V-fötÜs'' bezeichnen, der den Automobilfahrerbefähigt, viel rascher auf ein Hindernis zu reagiereil und seinen,Wagen viel besser in der Hand zu haben als der Pferdefuhrwerklenker: Der gegenwärtige Rechtszustand wird deshalb als ungenügend bezeichnet, weil'die dem Geschädigten obliegende Beweislast es diesem mitunter unmöglich macht, mit' seinem Schadenersatzanspruch durchzudringen. Wir haben aber weiss Gott nicht das ...