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... Dieses in den Urkantonen so beliebte Verfahren ist ungesetzlich, damit rechtswidrig und beschämend zugleich. Denn die Absicht jener kleinen und kleinsten Polizeigötter, denen der [Blitzstrahl der Bussengewalt verliehen, ist lediglich darauf gerichtet, den vermeintlich reichen Automobilfahrern unter irgend einem Vorwande Geld abzunehmen. Der Beweis ist leicht zu erbringen. Nach der hier in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmung des Kantons X. werden Geldbussen, die nicht erhältlich gemacht werden können, in Haft umgewandelt, wobei 3 bis 5 Fr. einem Tage Haft gleichkommen, also 50 Fr. einer Haftdauer von 1672 resp. 10 Tagen! Es ist nun ohne weiteres klar, dass kein Polizeigewaltiger, der des gesunden Menschenverstandes nicht gänzlich beraubt ist, einen Fuhrmann, Velooder Automobilfahrer für mehr als 24 Stunden inhaftieren dürfte, der zum erstenmal bei polizeiwidrigem Fahren betroffen wird. Merkt nun der geneigte Leser, warum dem Automobilisten gleich 50, 100, ja 200 bis 500 Fr. abgenommen werden müssen in Form eines « Depositums» und warum es jenen Hütern des Gesetzes nie einfällt, den einer Uebertretung der Fahrvorschriften verzeigten Automobilfahrer zu sistieren oder es ihm auch nur anzudrohen! Sie gehen eben auf den Gelderwerb aus und bedienen sich dabei ganz krasser Gewaltmittel. Ein solches Verfahren ist dem Raube sehr ähnlich. Es ist unmoralisch, ...