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... verlangt wird, zur Ablehnung. Der Bundesrat ruft in seiner Stellungnahme in Erinnerung, der Klimarappen sei nicht von ihm angeordnet worden, sondern werde von einer privatwirtschaftlich getragenen und privatrechtlich organisierten Stiftung erhoben. Er sei somit keine staatliche Abgabe, sondern eine privatwirtschaftliche Massnahme, die man unter die freiwilligen Massnahmen gemäss C0 2 -Gesetz subsumieren könne. Deshalb brauche es für diese Massnahme auch keine zusätzlichen gesetzlichen Grundlagen. Da der Klimarappen befristet ist, erfüllt er lautBundesrat auch die Anforderungen des Kartellgesetzes. Eine gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung des Klimarappenswäre aus wettbewerbsrechtlicher Sicht dann notwendig, wenn dieses privatwirtschaftliche Instrument unbefristet weitergeführt werden sollte. Ebenfalls zur Ablehnung wird eine Motion empfohlen, die festschreiben möchte, dass mindestens 80% der Einnahmen aus dem Khmarappen für Massnahmen zur Senkung des inländischen C0 2 -Ausstosses verwendet werden. Auch hier verweist der Bundesrat auf den privatwirtschaftlichen Charakter der Massnahme. Daher dürfe der Bund aus verfassungsrechtlichen Gründenweder die Höhe des Klimarappens noch die Verwendung derEinnahmen vorschreiben. -ie- LSVA soll bleiben Ein Ersatz der LSVA auf Binnenprodukten durch einen Mehrwertsteuerzuschlag auf importierten ...