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... zu kennen habe./ Im Zweifelsfalle hätte ich mich bei Amtspersonen und nicht bei beliebigen Leuten zu erkundigen. Der Weesener Stationsvorstand sei keine glarnerische Amtsperson. Für den, der die örtlichen Verhältnisse an der Ziegelbrücke kennt, ist ein Kommentar überflüssig. Vollständig neu war mir die Disqualifikation des Stationspersonals der S. B. B. als Amtspersonen. Ferner drängt sich einem die Frage auf, warum an anderen Grenzübergängen des Kt. Glarus, wie in Bilten und Mühlehom z. B., an jenem 10. Mai Verbottafeln angebracht waren, nicht aber an der Ziegelbrücke, und gestützt auf welche Verordnung jene Tafeln überhaupt angebracht wurden, wenn doch kein gesetzlicher Zwang dafür besteht? Doch sicherlich nicht aus Coulanz gegenüber den Automobilisten? Ebenso ist die Frage berechtigt, weshalb jene « glarnerische Amtsperson » (Polizist), die zu glaubwürdiger Auskunftserteilung zuständig ist, ausgerechnet 2 km innerhalb der Kantonsgrenze postiert wird und nicht am Kantonseingang? Immerhin musste der Herr Gerichtspräsident zugeben, dass ich moralisch wohl im Rechte sei, dass aber der Tatbestand der Gesetzesverletzung festgestellt und zugestanden sei. Hier wie andernorts liegt wiederum die, jeder wahren Zivilisation widersprechende Tatsache vor, die dartut, wie moralisches Recht schützund wehrlos dem Buchstabenrecht untergeordnet und wie dieser Umstand ...