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... mehr km beträgt, der wird sich nicht im geringsten darüber wundern, dass gerade dieses Verhalten in der Keihe der Unfallursachen ziemlich weit vorn steht. Radfahrer, Fussgänger und Pferdefuhrwerke sind die häufigsten Opfer daraus entstehender Kollisionen, von denen überdies ein grosser Prozentsatz tödlich ausgeht. Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse, das bedeutet im Falle des Uebergehens von Vollicht auf Abblendung eine Temporeduktion, die es erlaubt, innerhalb der von den abgeblendeten Scheinwerfern ausgeleuchteten Distanz anzuhalten. Abgeblendete Scheinwerfer dürfen nach Art. 13 der Vollziehungsverordnung zum MFG 30 m weit leuchten. Einer Anhaltestrecke von 30 m entspricht bei normal wirkender Vierradbremse auf guter, ebener, trockener Strasse eine Geschwindigkeit von 45—50 km, auf nasser, schlüpfriger Strasse 30—35 km (Zahlen nach Schwarz: «Der Motorfahrzeugführer und sein Fahrzeug.*). So niedrig liegen also die zulässigen Maxima, auf die zurückgegangen werden muss; darüber gilt es sich Rechenschaft abzulegen! Immerhin ist es nach der Meinung des Bundesgerichts nicht zu beanstanden, wenn sich der Lenker auf gerader Ueberlandstrasse ohne seitliche Einmündungen, Häuser und dergleichen in den dem Abblenden folgenden Augenblicken noch an das Wahrnehmungsbild hält, das er unmittelbar vorher im Vollicht aufgenommen hat (77 IV 102). Zur ...