Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... angenommen werden müsse. Die untere kantonale Instanz, das Kantonsgericht Schaffhausen, ging von der letzteren Schätzung der Invalidität aus und nahm an, die Klägerin hätte ohne den Unfall jährlich 2400 Franken verdient, so dass die Erwerbseinbusse von 30% jährlich 720 Fr. ausmache; dies ergab kapitalisiert für den Nachteil teilweiser Arbeitsunfähigkeit einen vom Beklagten zu leistenden Schadenersatz von 15,084 Fr., und da der Klägerin ausserdem 3000 Fr. Genugtuung sowie der Ersatz für Behandlungskosten und Kleiderschaden zugesprochen wurde, hatte der Beklagte insgesamt 17,960 Fr. zu bezahlen. Das Schaffhauser Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Es ging dabei freilich von der Annahme aus, dass die Klägerin beim "Bauernberuf bleibe, die Invalidität somit 40% betrage, veranschlagte aber dafür das normale Einkommen auf nur 1800 Fr. jährlich, so dass sich bei einer als Folge der Verletzung eintretenden Einbusse von 40% des Erwerbes wiederum ein vom Beklagten zu ersetzender Verlust von jährlich 720 Fr. ergab. Dieses Urteil ist vom Bundesgericht am 27. Juni bestätigt worden. Mit aller Schärfe wurde dabei die Behauptung des Beklagten abgelehnt, der Schadenersatz sei deswegen herabzusetzen, weil die erst 14jähige Klä- gerin einen andern Beruf als den von ihr erwählten landwirtschaftlichen ergreifen und so die Erwerbseinbusse vermindern könne. Wer ...