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... vor. Das Urteil, dessen Gründe wir nach* '/ stehend wiedergeben, zeigt mit aller Deutlichkeit, wie gut der Kraftfahrer tut, gegen alle ungerecht erscheinenden polizeilichen Strafverfügungen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, da schon ein geringfügiger Formfehler genügt, um deren Rechtsunbeständigkeit herbeizuführen. Zu all den" von uns gerügten Mängeln trat noch in der Hauptversammlung der Umstand, daß die Strafverfügung in der Urschrift sowohl die Angabe der Beweismittel für das angebliche Schnellfahren als auch den Hinweis vermissen ließ, welche Rechtsmittel dem angeklagten Kraftwagenführer gegen die Strafverfügung zustehen. Schon diese Mängel machten die S t r a f v e r f ü g u n g ungültig, obwohl die dem Angeklagten zugestellte Strafverfügung diese Angaben enthielt! Von grober Fahrlässigkeit zeugt es auch, daß der Vorderrichter diese Mängel übersehen und den Angeklagten verurteilen konnte (!) Die Gründe besagen: „Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil des Schöffengerichts in Hirschberg wegen Übertretung der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, vom 3. Februar 1910 und vom 3. Mai 1909 unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu einer Geldstrafe von 20 M., im Nachdruck verboten I J Nichtbeitreibungsfalle zu 2 Tagen Haft verurteilt worden. Er hat hiergegen fristund formgerecht ...