Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... werden nicht umfangreich sein. Einmal werden sie sich darüber Rechenschaft zu geben haben, ob und welche Bestimmungen des bisherigen kantonalen Rechts in Wegfall kommen. Sodann sind die Vollzugsorgane zu bezeichnen. Mit in erster Linie müssen die Kantone auch dafür sorgen, dass die der Verordnung unterliegenden Motorfahrzeugführer, für welche in Art. 3 auch die Arbeitszeit geregelt wird (inkl. Selbstfahrer), vor Inkrafttreten der Verordnung in den Besitz des in Art. 7 vorgesehenen Kontrollheftes gelangen. Kein Kontrollheft haben also diejenigen Berufschauffeure zu führen, für die lediglich die Ruhezeitbestimmungen gelten. Es sind dies alle berufsmässigen Motorfahrzeugführer, mit Ausnahme der Motorfahrzeugführer, die im gewerbsmässigen Personentransport tätig oder die dauernd oder vorwiegend mit dem Gütertransport beschäftigt sind (Art. 3, Abs. 1). Für diese letztern gelten neben den Ruhezeitbestimmungen auch die Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie sind die einzigen, welche ein Kontrollheft führen müssen. Beiliegend finden Sie auch einige Musterexemplare des Kontrollheftes. Der Satz für diese Hefte steht bei der Buchdruckerei Otto Walter A.-G. in Ölten, wo sie bezogen werden können. Wenn Sie es vorziehen sollten, die von Ihnen benötigten einer andern Druckerei in Auftrag zu geben, so ersuchen wir Sie dringend, sie genau nach den Musterexemplaren ...