Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... vom ... November 1934 abgeänderten Art. 9, Abs. 2 und 3, der Verordnung vom 17. Oktober 1932 über die Strassensignalisation für den Strassenverkehr bestimmten Vorsignal bleibt den Strassenaufsichtsbehörden überlassen. Die Fussnote zu Ziffer 2 wird gestrichen. Art. 3. Der Art. 4, lit. b, Ziff. 1, wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 4, lit b, „Ziff. 1. Als Ersatz von Barrierenanlagen sind einheitlich Blinklichtsignale in Dreieckform mit drei roten Blinklichtern und einer Warnglocke oder Sirene, verbunden mit einem Kreuzsignal, gemäss Beilage 2, zu verwenden. Bei Niveaukreuzungen mit zweiund mehrspurigen Bahnlinien ist das Blinklichtsignal mit dem Doppelkreuz gemäss Beilage 5 zu kombinieren. Art. 4. Der Art. 4, lit. c, wird durch folgende neue Ziffer 3 ergänzt: Art. 4, lit. c, Ziff. 3. Bei Niveauübergängen über «weiund mehrgeleisige Linien sind Doppelkreuzsignale gemäss Beilage 5 zu verwenden. Art. 5. Der Art 5, lit c, wird durch folgende neue Ziffer 4 ergänzt: Art. 5, lit. c, Ziff. 4. Bei Niveauübergängen über zweiund mehrgeleisige Linien sind Doppelkreuzsignale gemäss Beilage 5 zu verwenden. Art. 6. Die Beilagen 2 und 5 werden durch die nachfolgenden Beilagen ersetzt. Art. 7. Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1934 in Kraft. Die Anpassung der vorhandenen Blinklichtsignale und der Kreuzsignale bei mehrspurigen ...