Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... von MOTORWELT-Leser Klaus B. auf entsprechende Veröffentlichungen konterte ein Polizeibeamter mit der Belehrung, daß so ein »Pressegläubiger« bereits zu einem Bußgeld von 100 Mark verurteilt worden sei, und gab dann den kostenlosen Rat, sich unbedingt in jedem einzelnen Bundesland über die dort geltenden Bestimmungen zu informieren. So etwas ist natürlich in der Praxis kaum möglich. Und auch nicht nötig: »Soweit man sich auf öffentlichen Verkehrsflächen bewegt«, bestä- tigt Wolfgang Berr, Verkehrsjurist beim ADAC, »hat hier nur die Straßenverkehrsordnung Gültigkeit, und zwar bundesweit.« Tatsächlich ist vom Amtsgericht Eutin* ein Kraftfahrer ver- * siehe DAR 8/84, S. 253 u. 263 motorwelt'servke ADAC-Telefonaktion Tausende Fragen zum Umweltauto ADAC motorweit 2/85 93 Technik, Steuer, Recht - die Anrufer wollten alles wissen. Eine Woche lang standen ADAC-Experten Rede und Antwort. Appell an die Polizei: wenn schon Kontrollen des ruhenden Verkehrs, dann nicht unbedingt zu nachtschlafender Zeit! urteilt worden, weil er in seinem Reisemobil auf einem öffentlichen Parkplatz übernachtet hatte. Das Gericht berief sich auf das Landschaftspflegegesetz des Landes Schleswig-Holstein, demzufolge »bewegliche Unterkünfte« nur auf einem Campingplatz aufgestellt und benutzt werden dürfen. Diese Auffassung, daß ...