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... die Kantone Geschwindigkeitsbeschränkungen nur für «bestimmte Strassenstrecken» verfügen dürfen. Wenn dar- über hinaus der Bundesrat ermächtigt wird, «zusätzliche» Tempovorschriften zu erlassen, so kann dies sehr wohl dahin verstanden werden, dass er Geschwindigkeitsbeschränkungen ausserorts verordnen kann, die über das den Kantonen zugestandene Mass hinausgehen, also genereller Natur sind. Auch die parlamentarischen Beratungen führten zu keinem andern Schluss, wurde doch anlässlich der Prüfung des bundesrätlichen Berichtes über die Bekämpfung der Verkehrsunfälle vom 8. September 1971 eine generelle Beschränkung der Geschwindigkeit ausserorts in beiden Räten befürwortet, wobei mehrfach als zureichende gesetzliche Grundlage hiefür Art. 32 Absatz 5 SVG genannt wurde. Die Erfahrung lehrt, dass mit zunehmender Geschwindigkeit tendenziell Wahrnehmungsfunktionen, Orientierungsfähigkeit und Informationsverarbeitung bezüglich Schnelligkeit und Zuverlässigkeit eingeschränkt werden und die Gefahr von Fehlhandlungen zunimmt. Ueberdies gilt das physikalische Gesetz, wonach die Wucht mit dem Quadrat der Geschwindigkeit zunimmt. Eine Beschränkung des Tempos ausserorts auf 100 km/h ist deshalb wohl geeignet, Häufigkeit und Schwere von Unfällen zu reduzieren. Demnach hält sich Art. 1 BRB im Rahmen des Art. 32 Absatz 5 SVG, führte der Kassationshof aus. Aber ...