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... Verordnung eine ausgezeichnete Handhabe, zumal sie Grundsätze der Strassensignalisation aufstellt. Ganz allgemein gilt, dass Signale und Markierungen, die in der Verordnung nicht vorgesehen sind, als unzulässig erklärt werden. Ferner wird festgelegt, dass Signale und Markierungen nicht unnötigerweise angebracht werden dürfen, dass sie aber auch nicht fehlen dürfen an Stellen, wo sie unerlässlich sind. Für das Schneekettenund Winterreifensignal gilt im besondern, dass das Doppelsignal «Schneeketten oder Winterreifen» abgeschafft worden ist. An seine Stelle tritt ausschliesslich das Signal Nr. 229 «Schneeketten obligatorisch» Es schliesst, so steht in den Erläuterungen des EJPD, Fahrzeuge ohne Ketten aus; es ist nur selten und kurzfristig zuverwenden, wenn Fahrzeuge ohne Ketten den Verkehr auf «iner wichtigen Strasse behindern würden, beispielsweise, wenn auf dem Julierpass an Ostern viel Neuschnee fällt. Dem Schneekettensignal ist in der Verordnung ein eigener Artikel reserviert, der wie folgt lautet: <Das Signal Schneeketten bedeutet, dass Motorwagen die signalisierte Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder mit Schneeketten versehen sind. Das Signal ist zu entfernen, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen.» Ganz anders verhält es sich mit der auf unserem Bild gezeigten Tafel, die noch an das alte Doppelsignal ...