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... hart. Es muß doch zum mindesten verlangt werden, daß der Tarif an der Hcbestelle angeschlagen und der Anschlag zur Nachtzeit beleuchtet ist, damit der Kraftfahrer sich orientieren kann. Auch die Forderung wäre nicht unberechtigt, daß schon einige Entfernung vorher durch deutlich sichtbare Tafeln auf das Nahen einer licbestelle hingewiesen würde, wenn schon sich die Behörden nicht endlich einmal zur Aufhebung dieser vorsintflutlichen Einrichtung überhaupt entschließen können. Dr. Oberländer. Mitverschulden des Verletzten. Einen weiteren Beitrag zu der viel erörterten Frage, inwieweit bei einem Automobilunfal! das Verhalten des Verletzten zu berücksichtigen ist, enthält nachstehendes Reichsgerichtsurteil, veröffentlicht in der „Juristischen Wochenschrift" 1912, Nr. 2, Seite 70, Nr. 7: S 254 BGB. verbunden mit S 9 des Automobilgesetzes vom 3. Mai 1909. Berücksichtigung des Verhaltens der Beschädigten. Der Revision ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil dem >? 254 BGB. nicht gerecht wird. Zutreffend geht das BG. davon aus, daß S 254 auch nach & 9 AG. ein Verschulden des Verletzten voraussetzt, es irrt aber darin, daß es nur das Verhalten der Klä- gerin unmittelbar vor dem Unglück in Betracht zieht. Daraus, daß sie erschreckt eine falsche Bewegung machte, als sich das Automobil plötzlich in ihrer nächsten Nähe befand, daß sie ...