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... sekundärer Natur sein, — und ich resümiere dahin, dass der Staat durch seine Organe in fahrlässiger Weise versäumt hat, eine Strasse, die er dem Automobilverkehr erschlossen, auch nur einigermassen der Neuzeit entsprechend zu korrigieren und zu unterhalten. Kann der Kanton Wallis haftbar gemacht werden? Der Staat steht m. E. zum Automobilisten, der seine Strassen benützt, in keinem kontraktlichen Verhältnisse. Auch wenn diessr nicht nur seine Steuer, sondern sogar, wie in casu, ein Entgelt für das Befahren einer Strasse bezahlt, so liegt keine Miete, keine Pacht, noch sonst ein vertragliches Verhältnis vor, denn Steuer und Gebühr haben öffentlichrechtlichen Charakter. Mit dem Arme vertraglichen Verschuldens ist also der feh- Jende Staat nicht zu erreichen, aljein unser Obligationenrecht kennt auch eine Verpflichtung zu Schadenersatz durch unerlaubte Handlungen als solche. Nach Art. 58 0. R. hat der Eigentümer eines Gebäudes oder anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, die diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung verursachen. Dieser Artikel scheint für unsern Fall eigens zugeschnitten zu sein. Die Anlage ist fehlerhaft, sie ist aber auch in gleicher Weise mangelhaft unterhalten. Dem Art. 58 liegt das gleiche Prinzip zu Grunde, wie Art. 55, 56, 61 Abs. 2 0. R. und Art 333 Z.G.B., doch ist die in diesen ...