Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung aufgeführt. Leitungen und Anlagen aller Art im Strassengebiet dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit des Strassenverkehrs und die Erhaltung einer guten Fahrbahn erstellt werden. Art. 51. Stangen und Mäste für Leitungen müssen ausserhalb der Fahrbahn so aufgestellt werden, dass eine Verkehrsbehinderung ausgeschlossen ist. Auch das an die Fahrbahn angrenzende Gebiet ist mit verkehrssichernden Vorschriften belegt. Windfällige Bäume und Konstruktionen in Strasserinähe müssen entfernt werden. Art. 57. Von besonderer Bedeutung ist die Schaffung einer Bauverbotzone. In einem Abstand von weniger als 3,6 m von der Strassenfahrbahn dürfen, Alignementsplanvorschriften vorbehalten, Gebäulichkeiten jeder Art nicht erstellt werden. Es soll damit eine neben der Fahrbahn parallel verlaufende Sichtzone gewährleistet werden. Art. 60. Kleine Vorbauten sind nur soweit gestattet, als eine Behinderung dieser Sichtzone nicht stattfindet. Einfriedigungen dürfen bei Verunmöglichung einer einwandfreien Uebersicht nicht höher als 1,2 m errichtet werden. Art. 65. Mit diesen Strassenbaupolizeivorschriften ist alles vorgekehrt, was die einmal geschaffene Fahrbahn vor unsachgemässer Benützung schützt und den auf ihr sich abwickelnden Verkehr gewährleistet. und nicht eine Lust des Fleisches... und nun, werdet ihr ...