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... versicherungstechnisch zu «Parkschäden» mutieren, oder um gewisseVerschleissteile, an denen nicht der Zahn der Zeit, sondern beispielsweise ein Marder genagthaben soll Hat der Experte bei der Sichtung des Schadens Anlass,an den Ausführungen des Kunden zu zweifeln, sucht er den Kontakt zu ihm und erkundigtsich, ob sich der Schaden wirklich so zugetragen habe, wie er diesen angemeldet habe. Offziehe der Kunde dann seine Forderung zurück, und die Versicherung legt ihm gleich nahe,von seinem Vertrag zurückzutreten. Anzeige erstattet dieMobiliar in diesen Fällen eher selten, sagt Jörg Brauen. Unddie Konkurrenz werde nur vor den grossen Fischen gewarnt:Diese würden beim Versichererverband auf eine schwarze Liste gesetzt. Beharrt der Kunde auf der Erstattung des Schadens, kann sich die Versicherung weigern,zu bezahlen, worauf der Kunde seinen Anspruch einklagenmüsste. Stufe 3 wäre, wenn die Versicherung bezahlt hat, zur Überzeugung kommt, dass sie hinters Licht geführt wurde,und ihrerseits gegen den Versicherten klagt. Vielfach, so Autoexperte Jendly, bleibe es bei nicht koscheren Fällen für ihn bei einem unguten Gefühl in der Magengegend - schlicht undeinfach, weil die Version des Kunden nicht widerlegt werdenkönne. Denn die Beweislast liegt auf der Seite der Versicherung. Und im Zweifel wird bezahlt. ch Corpus Delicti «aufgebahrt» Mit der Digitalkamera ...