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... Rechts — der Verurteilung desselben entgegenzutreten befugt sind. So z. B. wenn der Ehemann gemäß § 340 R. Str. P. 0. selbständig für seine beschuldigte Ehefrau ein Rechtsmittel eingelegt hat. Liegt nun ein Fall des § 499 Abs. 1 vor, so muß gegebenenfalls in die nähere Prüfung der Anwendbarkeit des Abs. 2 eingetreten werden. Zu diesem ^Zwecke zerlegen wir diesen Absatz am besten in drei Teile. 1. Auslagen, 2. Notwendigkeit, 3. können auferlegt werden. Zu 1. Nur Auslagen sind Gegenstand der Erstattung an den Angeschuldigten; eine weitere Entschädigung z. B. für Zeitversäumnis oder Erwerbsverlust oder für Auslagen für Vertretungen im Geschäft, auch für die Kosten in dem vorhergegangenen Verfahren der Polizeibehörde kann derselbe nicht beanspruchen. So auch G. L. G. Cassel 3. Januar 1891 (Goltd. Arch. 39, 85), dann K. G. II 21. Mai 1912 (Goltd. Arch. 60, 477). A. M. Hergenhahn in Goltd. Arch. 39, 86, O. L. G. Frankfurt 18. IV. 1912 vergl. Sörgel Strafrecht. (Siehe auch Oberländer „Aus dem Automobilrecht", Seite 364). Zu 2. Die Notwendigkeit einer Auslage ist nach Lage des einzelnen Falles zu beurteilen. Zu den notwendigen Auslagen können insbesondere gehören die vom Angeschuldigten aufgewendeten Reisekosten, sowie die von ihm gezahlten Zeugengebühren. R. G. II 29. Januar 1884 (R. G. Rechtsprechung 6, 57J, auch die Kosten der Abschrift ...