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... Fahrradhilfsmotoreu für „gewöhnliche Fahrräder“ Verwendung finden. S. § 67 I» STVZO (WiGFI 1948 Seile 89 bzw. Veröffentlichung Nr. 32 VkBl. 1949 Seite 17). Fine unterschiedliche Behandlung eines „gewöhnlichen Fahrrades“ und eines Kollers mit in beiden Fällen gleichartigem Motor aus Gründen der Verkehrssicherheit erscheint nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil ist die Verwendung eines solchen Motors in eiiuui entsprechend gefertigten Fahrzeug, nämlich dem Roller, erwünscht, weil dieser infolge seiner niedrigen Schwerpunktlage, der für den Verwendungszweck entsprechend ent wickelten Bremsen und der kräftigeren Bauart keineswegs weniger verkehrssicher ist als ein Fahrrad mit Hilfsmotor, für das die Beanspruchung durch den Motor immer eine zusätzliche ist. Die* Entwicklung insbesondere auch in anderen europäischen Ländern drängt zwecks Erhaltung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit zu einer Klarstellung, wie die Roller mit Fahrradhilfsmotor vom Standpunkt der Zulassung aus zu behandeln sind. Unbe schadet der Entscheidung des Bundesfinanzniinisteriums wegen der Steuerfreiheit be stehen hier keine Bedenken, Motorroller mit Fahrradhilfsmotoren b. a. w., und zwar auch hinsichtlich des Verhaltens im Verkehr, ebenso zu behandeln wie Fahrräder mit Hilfsmotor. Es wird gebeten, entsprechend zu verfahren oder, wenn Bedenken be stehen. um gefl. Mitteilung. Im Interesse der ...