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... besteht, wenn das abgeschleppte Fahrzeug wegen eines Fehlers des Lenkers im Zugfahrzeug beschädigt wird. Hingegen bezahlt die Motorfahrzeughaftpflichtversicherrung, wenn z. B. der Hinteredem Vorderen hinten reinknallt. Dies aber nur dann, wenn das abgeschleppte Fahrzeug immatrikuliert ist, also Versicherungsdeckung besteht. Ist das nicht der Fall, muss der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges den Schaden am Zugfahrzeug aus der eigenen Tasche bezahlen. Ärgerlich, wenn der knappbei Kasse ist. Bleibt in so einem Fall der hilfsbereite Halter des Zugfahrzeugs auf seinem Schaden sitzen? Nicht ganz. Er kannbeim Naüonalen Garantiefonds einen so genannten «unversicherten Schaden» geltendmachen. Anlaufstelle in der Schweiz ist das Nationale Versicherungsbüro der Schweiz(NVB,Tel. 0800 831831). Bis auf einen Selbstbehalt von 1000 Franken würde das NVB in so einem Fall Kostengutspracheleisten, verbunden natürlich mit Regress auf den unfallverursachenden Lenker. Die Haftung beim Abschleppen von Fahrzeugen regelt Artikel 69 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). cs Sich den Haken nehmen zu lassen, hat Tücken. Abschleppen!* Christoph schmutz Kundschaft erlebt, die im abgemer gleich. Die Gefah Abschleppen ist nicht ganz unproblematisch. TCS-Patrouilleur Samuel Stübi nennt die Tü- cken und sagt, wie man sie umgeht. Klar, auch vorne kann viel schief gehen, ...