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... gibt, interessiert uns. Dabei hat das Autofahren für Körperbehinderte einen ganz anderen Stellenwert als für Gesunde. Beruflich und privat vermag ihnen das Auto, das sie selber lenken können, wenigstens ein kleines Stücklein jener Freiheit zu geben, die wir so selbstverständlich in Anspruch nehmen: die Mobilität. In der Schweiz aber wird in dieser Beziehung herzlich wenig getan. Amerika und Israel sind uns da Vorbild.» Wie ist die rechtliche Situation bei uns? Änderungen und Anpassungen von Invalidenfahrzeugen sind zulässig, sie erfordern eine Nachprü- fung durch die kantonale Motorfahrzeugkontrolle. Artikel 46 des BAV (Verordnung über Bau und Ausrü- stung der Strassenfahrzeuge vom 27.8.1969) führt aus: «Um Invalidenfahrzeuge, namentlich ihre Bedienungsvorrichtungen, dem Gebrechen des Führers anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet. Das EJPD kann Weisungen erlassen über die je nach Art des Gebrechens einheitliche Ausrüstung von Invalidenfahrzeugen und verfügen, dass solche Fahrzeuge vor der Zulassung von besonders ausgebildeten amtlichen Sachverständigen zu prüfen sind.» Der in Genf ausgestellte «Auto- Rollstuhl-Lifter» ist nur eines der Hilfsmittel, die dazu angetan sind, Behinderten individuelles Autofahren zu ermöglichen. Das Gerät, das aus Israel stammt und das von der ...