Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... volk am 6. Dezember unterbreitete Änderung des Gesetzes über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder wahrt zwar zunächst die bisherige Priorität, indem vorweg die Verwaltungskosten von Motorfahrzeugkontrolle und Verkehrspolizei abzuziehen sind und die vom Motorfahrzeughalter erhobene Abgabe nach wie vor in erster Linie für Strassenbau und -unterhalt zu verwenden ist. Und auch gegen die erweiterte Zweckbestimmung, die Radwege und Bergstrassen einbezieht und die Verwendung des Motorfahrzeugsteuer-Ertrages auf Landschaftsund Umweltschutzmassnahmen sowie auf Parkierungsanlagen im Bereich von Betrieben des öffentlichen Verkehrs ausweitet, ist wenig einzuwenden. Stark umstritten ist hingegen, dass ein bestimmter Prozentsatz des Nettoertrages vom Kantonsrat für Investitionen im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden kann. Der Kantonsarzt hatte bei der Beratung der Gesetzesänderung am 26. Mai mit hauchdünner Mehrheit (61 gegen 60 Stimmen) beschlossen, künftig seien jährlich 10 bis 15 Prozent der Nettoeinnahmen aus Motorfahrzeugsteuern und -gebühren - das sind 2,6 bis 3,9 Millionen Franken - ohne nähere Zweckumschreibung für den öffentlichen Verkehr zu verwenden. Die freisinnige Forderung, wenigstens auf die untere Limite zu verzichten und damit die Mittel nur dann zu verwenden, wenn sie wirklich benötigt werden, ...