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... Bestimmungen und Strafsanktionen. Im Vordergrund des automobilistischen Interesses an diesem Konkordat stand - das geht aus den frühesten Mitteilungen der «Automobil Revue» hervor - die Handhabung der Bussenpraxis in Form von Autofallen. Hinter dem Rücken des Konkordats regten sich aber schon seit dem Jahre 1902 Bestrebungen zur Schaffung eines eidgenössischen Verkehrsrechts. Seine Hauptprobleme waren die Abgrenzung der eidgenössischen und kantonalen Polizeikompetenzen, die Regelung der Haftpflicht und die Strafbestimmungen. Von 1908 bis 1921 arbeitete man an der Schaffung einer Verfassungsgrundlage zum Erlass eines Motorfahrzeuggesetzes. Es dauerte indessen noch volle zehn Jahre, bis das erste schweizerische Motorfahrzeuggesetz (MFG) am 15. März 1932 und zehn Monate später die dazugehörige Verkehrsregelnverordnung erlassen wurden, die gesamthaft auf den 1. Januar 1933 in Kraft traten. Standen nun bei der Entstehung des alten Motorfahrzeuggesetzes (MFG) die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen, die Verbesserung des Haftpflichtrechts und eine Ausdehnung der polizeirechtlichen Verkehrsregeln im Vordergrund, so frage ich Sie jetzt, wie die Ausgangslage bei der Erneuerung des Strassenverkehrsrechts, die 1945 ihren Anfang nahm, gewesen ist. Alois Pfister - Die tatsächliche Ausgangslage bildete der Beginn einer neuen Welle der ...