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... sich nur darum, die durch sie gewiesenen Wege auszubauen und zielbewusst zu beschreiten. Einmal sieht man schon heute sehr häufig, wie Polizisten Verkehrsteilnehmer in aller Freundlichkeit auf irgendeinen Verstoss gegen die Verkehrsordnung aufmerksam machen und nach gebührender Vermahnung wieder ziehen lassen, sei es aus eigener Einsicht in den guten Glauben des betreffenden Sünders und aus eigenem Wohlwollen, sei es auf Grund vernünftiger Weisung von vorgesetzter Stelle. Pädagogisch ist dieses Vorgehen ausserordentlich zu begrüssen. Es besitzt nur den grossen Nachteil, dass sich die Wirkung der Mahnung nicht überprüfen und nicht feststellen lässt, ob sich das Verhalten des Betreffenden bessert, weil Uebertretung und Mahnung nirgends protokolliert werden. Infolgedessen sieht sich denn auch der Polizist vielfach schon dann zu einer Anzeige genötigt, wenn im Grunde nur eine Verwarnung in Frage kommt — weil eben doch kontrolliert werden muss, ob sich der Betreffende schon einmal straffällig gemacht habe und verwarnt oder ^gebüsst worden sei. / Eine zweite Art von Hinweis auf eine zweckmässigere Art der Uebertretungsbekämpfung stellt die gebührenpflichtige Verwarnung dar, wie sie das deutsche Verkehrspolizeistrafrecht kennt: der Polizist, der einen Verkehrssünder anhält, weist ihn auf seine Uebertretung hin und kassiert gleich eine feste Mahngebühr ein, sofern ...