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... noch zwei Bäume am Strassenrand umgelegt hatte. Wenn das Obergericht die Strafe von zwei auf acht Monate Gefängnis erhöhte und damit noch eine Busse von Fr. 100.— verband — eine Minderheit der Richter wollte die Strafe noch höher ansetzen —, dann gab dabei hauptsächlich der Charakter des Angeklagten den Ausschlag. Abgesehen davon, dass er sich als Schnellfahrer einen «Namen gemacht» hatte, dass er sich durch Rücksichtslosigkeit, Arroganz und Frechheit hervortat, auch vor Gericht kümmerte er sich keinen Deut um Gesetz und behördliche Anordnungen. Nicht nur setzte er sich auch nach dem Entzug der Fahrbewilligung wiederholt an den Volant, er ignorierte selbst zu jener Zeit in einer Reihe von Fällen souverän die Verkehrsvorschriften und legte durch sein Gebaren eine Gesinnung an den Tag, die den Staatsanwalt zum Ausspruch veranlasste, «jeder anständige Automobilist sollte es begrüssen, wenn solche Leute so bestraft werden, wie sie es verdienen ». Dass das Gericht bei der Beurteilung der Schuld und bei der Strafzumessung vor allem auf die Mentalität des Angeklagten abstellte, brachte es in der Feststellung zum Ausdruck, es müsse auch bei Verkehrsdelikten unterschieden werden zwischen Fahrlässigkeit aus einmaligem menschlichem Versagen, das jedem widerfahren könne, und einer verwerflichen Gesinnung, die sich fortgesetzt und bewusst über Recht und Ordnung auf der Strasse ...