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... Groschen dem Täter teurer zu stehen kommen als ein in vorsätzlicher Roheit ausgeschlagenes Auge! Das ist unglaublich, aber leider wahr! Solche juristischen Monstrositäten sind leider im Wesen beider Rechte begründet, auf denen unser heutiges fußt: des römischen und des deutschen. Dem ältesten römischen Rechte war das Eigentum derart heilig, daß der insolvente Schuldner z. B. der Sklave des Gläubigers und sein absolutes Eigentum wie ein Tier oder eine tote Sache wurde, — genau wie auch im ältesten Athen lange vor Solons Seisachtheia. Und hatte ein altrömischer Schuldner mehrere Gläubiger, so hatten diese das Recht, ihn selber als „Konkursmasse" zu behandeln, d. h. in soviele Teile zu zerstückeln, als sie an der Zahl waren. Shakespeares Shylock hätte also seinen Prozeß gegen den „Kaufmann von Venedig" in Altrom glänzend gewonnen! Und dem Deutschen, dessen gewalttätiger Natur Raufen und Totschlag gerade so selbstverständlich war, wie blutige Köpfe bei einer heutigen bayerischen Kirchweih, war der Dieb eine verächtliche Kreatur, weil er nicht mit roher Gewalt für sein Tun einstand; der Räuber war ihm viel sympathischer, und der Totschläger konnte sich mit einem ziemlich geringen „Wergeide" freikaufen, der Dieb aber wurde barbarisch gestraft, auch noch ums Jahr 1500 nach den Bestimmungen der Karolina, wo Körperverstümmelung ...